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   OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 8 R 6/21   

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https://dejure.org/2021,47302
OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 8 R 6/21 (https://dejure.org/2021,47302)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09.11.2021 - 8 R 6/21 (https://dejure.org/2021,47302)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09. November 2021 - 8 R 6/21 (https://dejure.org/2021,47302)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    FlurbG § 36 Abs. 2 ; FlurbG § 88 Nr. 3
    Verpflichtung zur Beweissicherung des Zustandes eines Grundstücks vor Beginn der vorläufigen Anordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Grundstücksveränderung zu befürchten: Keine Beweissicherung notwendig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.12.1972 - V B 20.72

    Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde zur Beweissicherung des Zustandes eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 8 R 6/21
    Durch § 36 Abs. 2 FlurbG wird die Flurbereinigungsbehörde verpflichtet, bei zwischenzeitlichen Regelungen nach Abs. 1 den Zustand eines Grundstücks - notfalls unter Zuziehung von Sachverständigen - rechtzeitig festzustellen, soweit er für die Ermittlung des Wertes und die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1972 - V B 20.72 - RzF 1 zu § 36 Abs. 2 FlurbG).

    Die der Flurbereinigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 FlurbG obliegende Verpflichtung zur Beweissicherung des Zustandes eines Grundstücks vor Beginn der vorläufigen Anordnung besteht nur, soweit sie für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, wenn also ernstlich zu besorgen ist, dass die Grundstücksveränderung für voraussehbare Nachteile ursächlich werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1972 - V B 20.72 - a.a.O.) und eine spätere Bewertung zu spät käme, weil die Schaffung vollendeter Tatsachen droht (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2003 - 9a B 487/03

    Flurbereinigung Puffendorf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 8 R 6/21
    Es kann dahinstehen, ob die Zustandsfeststellung nach § 36 Abs. 2 FlurbG, um rechtzeitig zu sein, vor Erlass einer vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG erfolgt sein muss und damit zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG gehört (so HessVGH, Beschluss vom 12. Oktober 1984 - F R 2287/84 - RzF 2 zu § 36 Abs. 2 FlurbG; Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 23 F 2342/01 - RzF 61 zu § 36 Abs. 1 FlurbG), oder ob es ausreicht, wenn die nach § 36 Abs. 2 FlurbG erforderlichen Feststellungen vor dem Vollzug der in einer vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen werden (so OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2003 - 9a B 487/03.G - juris Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10 - juris Rn. 55; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 36 Rn. 25).

    In diesen Fällen, insbesondere bei einer Inanspruchnahme des Grundstücks für den Straßenbau, der mit einer völligen Veränderung der Gestalt und der Zusammensetzung des Bodens verbunden ist, bedarf es aussagekräftiger Feststellungen des Zustands des Grundstücks, einschließlich der wesentlichen Bestandteile, wie z.B. der aufstehenden Bäume und Sträucher, soweit diese nicht schon im Nutzwert oder Verkehrswert mit erfasst sind, um den Wert des Grundstücks auch nach erfolgter Inanspruchnahme nachvollziehen zu können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2003 - 9a B 487/03.G - a.a.O. Rn. 4; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2012 - 7 S 1750/10

    Gemeindeverbindungsstraße als gemeinschaftliche Anlage im Flurbereinigungsrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 8 R 6/21
    Es kann dahinstehen, ob die Zustandsfeststellung nach § 36 Abs. 2 FlurbG, um rechtzeitig zu sein, vor Erlass einer vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG erfolgt sein muss und damit zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG gehört (so HessVGH, Beschluss vom 12. Oktober 1984 - F R 2287/84 - RzF 2 zu § 36 Abs. 2 FlurbG; Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 23 F 2342/01 - RzF 61 zu § 36 Abs. 1 FlurbG), oder ob es ausreicht, wenn die nach § 36 Abs. 2 FlurbG erforderlichen Feststellungen vor dem Vollzug der in einer vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen werden (so OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2003 - 9a B 487/03.G - juris Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10 - juris Rn. 55; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 36 Rn. 25).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 8 R 9/20

    Zur Wertermittlung bei vorläufiger Besitzregelung im Bodenordnungsverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 8 R 6/21
    Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2021 - 8 R 9/20 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 25.10.2001 - 23 F 2342/01
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 8 R 6/21
    Es kann dahinstehen, ob die Zustandsfeststellung nach § 36 Abs. 2 FlurbG, um rechtzeitig zu sein, vor Erlass einer vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG erfolgt sein muss und damit zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG gehört (so HessVGH, Beschluss vom 12. Oktober 1984 - F R 2287/84 - RzF 2 zu § 36 Abs. 2 FlurbG; Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 23 F 2342/01 - RzF 61 zu § 36 Abs. 1 FlurbG), oder ob es ausreicht, wenn die nach § 36 Abs. 2 FlurbG erforderlichen Feststellungen vor dem Vollzug der in einer vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen werden (so OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2003 - 9a B 487/03.G - juris Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10 - juris Rn. 55; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 36 Rn. 25).
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